Bossi: Stellungnahme eines der Beteiligten

Geschrieben von scdadmin

  am 15. April 2020

Einer der zwei Direktbeteiligten hat dem Webmaster eine Stellungnahme zukommen lassen mit der Bitte, diese hier zu publizieren.
Allerdings macht der Webmaster auf 2 juristische Irrtümer des Betreffenden aufmerksam:

  1. Es stimmt zwar, dass das Eigentumsrecht des Grundeigentümers bei ca. 20m unter Bodenniveau endet (keine genaue Grenze, diverse Gerichtsurteile). Was tiefer ist, gehört dem Staat.
    Das spielt aber bei der Bossi (oder jeder anderen Höhle vom Land aus) gar keine Rolle: bevor man nämlich in diesen Bereich tauchen kann, muss man zwingend durch einen Bereich, in dem der Grundeigentümer das alleinige Sagen hat (Boden rund um den Topf, die ersten 20m Wasser). Durch unbefugten Aufenthalt dort verletzt man also die Rechte des Grundeigentümers.
  2. Um sein Besitztum vor Gebrauch durch Dritte zu schützen hat der Grundeigentümer zwei Möglichkeiten:
    • ENTWEDER durch ein richterliches Verbot ODER
    • durch eine Abgrenzung zum öffentlichen Raum hin

    Es genügt also EINE der zwei Möglichkeiten. Natürlich kann er auch beides tun, muss aber nicht.
    An der Bossi hat es bekanntlich einen schönen Maschendrahtzaun, das ist ganz klar eine Abgrenzung, für jedermann ersichtlich. Eine zusätzliche Verbotstafel ist also gar nicht nötig. Ob die Türe dann geschlossen ist oder unverschlossen, spielt höchstens dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) alleine oder zusätzlich noch Sachbeschädigung (Aufbrechen des Schlosses, Art. 144 StGB).
    Die AIL als Grundeigentümerin muss also das Tauchen gar nicht per Verbotstafel verbieten, denn ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers oder eines Bevollmächtigten (hier: Gemeinde) hat ohnehin niemand auf der Innenseite der Umzäunung etwas zu suchen!

Download der Stellunnahme

von scdadmin

April 15, 2020

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von scdadmin

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